Impressum
CTTC – Charlottenburger Tischtennis-Club von 1970 e. V.
Nehringstraße 8
14059 Berlin
E-Mail: vorstand@cttc70ev.de
Internet: www.cttc70.de
Vorsitzender: Ben Hain
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Ben Hain
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Mitgliedsbeitrag:
Erwachsene 12 Euro pro Monat
Studenten, Arbeitslose und Senioren 10 Euro pro Monat
Schüler 8 Euro pro Monat
Satzung:
Satzung des CTTC 70
Charlottenburger Tischtennis-Club von 1970 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der am 5.6.1970 gegründete Verein führt den Namen
Charlottenburger Tisch-Tennis Verein von 1970 e.V. -CTTC 70-
Er hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Farben des Vereins sind Blau-Gelb. Der Verein ist dem Berliner Tisch-Tennis Verband e.V. angeschlossen.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§2a) Der Verein hat den Zweck, den Tischtennissport zu fördern und innerhalb des sportlichen Rahmens Kontakte auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene zu pflegen. Der Verein soll seine Mitglieder neben der körperlichen Ertüchtigung zur Toleranz und zur Humanität im Sinne der Völkerverständigung erziehen. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört die Jugendpflege. Der Verein ist politisch und konfessionel neutral.
§2b) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden.
1. Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes für alle Altergruppen unter fachkundiger Anleitung eines Übungsleiters oder Trainers.
2. Teilnahme am Rundenspielbetrieb des zuständigen Fachverbandes.
3. Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Turnieren und Freundschaftsbegegnungen.
4. Abhalten von Versammlungen und Vorträgen.
§2c) Die Einrichtung von Abteilungen für andere Sportarten ist im Bedarfsfall möglich.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. Sämtliche dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesende Auslagen können ersetzt werden.
§5 Mitgliedschaft
§5a) der Verein hat ordentliche, förderne, Jugend- und Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Als fördernes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person dem Verein beitreten.
Jugendmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand nach besonderen Richtlinien ernannt;die Ernennung bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliedergliederversammlung.
§5b) Zum Erwerb der Mitgliedschaft soll das vom Verein ausgegebene Formular als Aufnahme-Antrag verwendet werden, dieses muß eigenhändig unterschrieben sein. Bei Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit dem Aufnahme-Antrag ist die Satzung des Vereins auszuhändigen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Wird dem Aufnahme-Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen, wobei die Gründe der Ablehnung genannt werden müssen, gild der Aufnahme-Antrag als angenommen. Als Eintrittsdatum gild der Tag der Antragstellung. Für nach dem 15. eines Monats gestellte Anträge tritt die Beitragspflicht erst zum Beginn des nächsten Monats ein.
§5c) Die Mitgliedschaft im Verein endet
1. durch Austritt
2. durch Streichungsbeschluß des Vorstandes
3. durch Ausschluß
4. durch Tod.
Die Austrittserklärung kann nur durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand erfolgen, wobei eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende einzuhalten ist. Bei Minderjährgen muß die Austrittserklärung mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten versehen sein. Die Beitragspflicht bleibt bis zum jeweiligen Quartalsende bestehen.
Die Streichung einer Mitgliedschaft, kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied ohne Zahlungsaufschub der Beiträge für als drei Monate diese schuldig geblieben ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf Streichung seiner Mitgliedschaft seiner Beitragspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Monats bestehen, zu dem die Streichung erfolgte.
Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen oder vereinsschädigendes Verhalten zeigen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Monats bestehen, zu dem der Ausschluß erfolgte.
Gegen Streichungsbeschluß oder Ausschluß, kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses beim Rechtsausschuß Widerspruch erheben.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6a) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder nach vollendetem 16.Lebensjahr haben uneingeschränktes Stimmrecht, das nur persönlich ausgeübt werden kann.
Förderne Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bereits ihren Austritt erklärt haben, haben kein Stimmrecht.
§6b) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sofern diese nicht zweckgebunden sind.
§6c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend zu behandeln und monatlich im voraus ihren Beitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6d) die Rechte eines Mitgliedes ruhen bis zur erfolgten Beitragszahlung, wenn nach §5c der Satzung eine schriftliche Mahnung wegen Beitragsrückstandes ergangen ist.
§6e) Auf schriftlichen Antrag kann einem Mitglied bei ausreichender Begründung, durch den Vorstand eine Ruhezeit der Mitgliedschaft, bis zu einem Jahr eingeräumt werden. Während dieser Zeit ruhen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
§6f) Auf schriftlichen Antrag kann einem Mitglied bei ausreichender Begründung, eine befristete Beitragsermäßigung durch den Vorstand gewährt werden.
§6g) Die Mitglieder verzichten darauf, bei etwaigen Streitigkeiten untereinander oder mit dem Verein, die mit dieser Satzung oder dem Tischtennissport zusammenhängen, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
§6h) Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung unterworfen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechtsausschuß
§7a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Die Tagesordnung muß so gehalten sein, daß jedem Mitglied die Möglichkeit einer eingehenden Vorbereitung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gegeben ist. Der Termin, bis zu dem Anträge zur Mitgliederversammlung eingereicht sein müssen, ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zugeben. Fristgerecht eingebrachte Anträge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beizulegen. Die Behandlung nicht fristgerecht eingebrachter Anträge ist nur dann möglich, wenn deren Dringlichkeit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über
1. die Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl des Rechtsausschusses
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Anträge, soweit diese nicht eine andere Mehrheit erfordern.
Sie beschließt mit 2/3- Mehrheit über
6. Genehmigung des Etats
7. Rechtsgeschäfte des Vereins, die einen Wert von 511,- € übersteigen
8. Festlegung der Beiträge
9. Satzungsänderungen
10. Auflösung des Vereins.
Die Abstimmungen werden in der Regel offen ausgeführt. Auf Verlangen ist geheim abzustimmen. Die Auswertung der Stimmzettel übernimmt der Rechtsausschuß, diesem können von der Mitgliederversammlung Helfer beigegeben werden.
§7b) der Vorstand besteht aus
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/ der Kassierer(in)
4. den zwei Sportwarten (innen)
5. dem/der Jugendwart(in)
6. dem/der Schülerwart(in)
Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes ergibt sich aus der Geschäftsordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er Bleib solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Die erneute Bestellung des alten Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied werden, das mindestens ein Jahr dem Verein angehört. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung(2/3 Mehrheit) möglich. Voraussetzung zur Bestellung als Vorstandsmitglied ist außerdem die Zustimmung des Kanditaten. Bei dessen Abwesenheit muß sie der Versammlung schriftlich vorliegen. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen,ensprechend dem Verbandstichtag, und der Schülerwart von den Schüler,endsprechend den Verbandstichtag, des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Jugendliche gehören der Altergruppe Jungen und Mädchen, Schüler und Schülerinnen,Knaben und Minis an.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und in Sachfragen Beisitzer berufen. Diese sind in sachbezogenen Fragen bei Vorstandsitzungen stimmberechtigt; sie müssen Vereinsmitglied sein. Die Zahl der Beisitzer darf die Zahl der Vorstandsmitglieder minus 1 nicht überschreiten.
§7c) der Rechtausschuß besteht aus drei mit Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis ein neuer Rechtsausschuß ordnungsgemäß gewählt ist,Wiederwahl ist zulässig. Mitglied im Rechtsausschuss kann jedes volljährige Mitglied werden, das mindestens zwei Jahre dem Verein angehört. Ausnahmen müssen von der MitgliederVersammlung mit 2/3- Mehrheit genehmigt werden.
Aufgabe des Rechtsausschusses ist es, Streitigkeiten im Verein zu regeln. Das Verfahren, nach dem der Rechtsausschuß arbeitet, ist in der Rechtsauschußordnung festgehalten. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§8 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer(innen) gewählt. Diese müssen volljährig sein, dem Verein mindestens ein Jahr angehören und dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Mitglied des Rechtsauschusses sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers ist auf der nächsten Versammlung eine Nachwahl durchzuführen.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliedrversammlung einmal jährlich Bericht zu erstatten.
§9 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und des Rechtsausschusses sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichen. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufghenommen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung sind zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren zu bestimmen. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke begünstigte Körperschaft, die es für die im §2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluß der Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§11 Sonstige Bestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle eine Geschäftsstelle einzurichten und einen Geschäftsführer zu berufen. Ferner kann er Übungsleiter oder Trainer nebenamtlich verpflichten. Der Verein haftet nicht für die auf den einzelnen Vereinsveranstaltungen abhanden gekommenen gegenstände jeglicher Art, sowie für etwa entstehende Körper- oder Sachschaden.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Februar 1971 verabschiedet. Sie trat am 19.Februar 1971 inkraft.
der Vorstand
In der vorliegenden Form der Satzung sind die auf den Mitgliederversammlungen vom 20.August 1971, 7.April 1972, 21.Oktober 1976, 19.Mai 1987 beschlossenen Änderungen bereits enthalten.
der Vorstand
Der Verein wurde am 2.November 1971 unter der Nummer 4352 Nz in das Vereinsregister biem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Die auf den genannten Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen der Satzung wurden ordnungsgemäß beim Amtgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
der Vorstand
Druckausgabe 01.09.2006