Impressum

CTTC – Charlottenburger Tischtennis-Club von 1970 e. V.
Nehringstraße 8
14059 Berlin

E-Mail: vorstand@cttc70ev.de
Internet: www.cttc70.de

Vorsitzender: Ben Hain
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Ben Hain

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Mitgliedsbeitrag:

Erwachsene 12 Euro pro Monat

Studenten, Arbeitslose und Senioren 10 Euro pro Monat

Schüler 8 Euro pro Monat

Satzung:

Satzung des CTTC 70
Charlottenburger Tischtennis-Club von 1970 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 5.6.1970 gegründete Verein führt den Namen

Charlottenburger Tischtennis-Club von 1970 e.V. -CTTC 70-

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Die Farben des Vereins sind Blau-Gelb. Der Verein ist dem Berliner
Tisch-Tennis Verband e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Tischtennissport zu fördern und innerhalb des sportlichen
Rahmens Kontakte auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene zu pflegen.

Der Verein soll seine Mitglieder neben der körperlichen Ertüchtigung zur Fairness, Toleranz
und Humanität im Sinne der Völkerverständigung anhalten. Zu seinen besonderen Aufgaben
gehört die Förderung der Jugend. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und
neutral.

Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden.

  1. Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes für alle Altersgruppen unter
    fachkundiger Anleitung eines ausgebildeten Übungsleiters oder Trainers.
  2. Teilnahme am Rundenspielbetrieb des zuständigen Fachverbandes.
  3. Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Turnieren und Freundschaftsbegegnungen.
  4. Abhalten von Versammlungen und Vorträgen.

Die Einrichtung von Abteilungen für andere Sportarten ist im Bedarfsfall möglich.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sämtliche dem Verein zufließenden Mittel
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nachgewiesene Auslagen können ersetzt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Berliner Tischtennisverband mit der Bestimmung, es unmittelbar und
ausschließlich für die Jugendförderung zu verwenden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, fördernde, Jugend- und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden.

Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person dem Verein beitreten

Jugendmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand nach besonderen Richtlinien ernannt; die Ernennung
bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliedergliederversammlung.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft soll das vom Verein dafür vorgesehene Formular als
Aufnahmeantrag verwendet werden. Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller
eigenhändig unterschrieben sein. Bei Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift
des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von
4 Wochen widersprochen, wobei die Gründe der Ablehnung genannt werden müssen, gilt der
Aufnahmeantrag als angenommen. Als Eintrittsdatum gilt das im Antrag genannte Datum. Für
nach dem 15. eines Monats gestellte Anträge tritt die Beitragspflicht erst zum Beginn des
nächsten Monats ein.

Die Mitgliedschaft im Verein endet

  1. durch Austritt
  2. durch Streichungsbeschluss des Vorstandes
  3. durch Ausschluss
  4. durch Tod.

Die Austrittserklärung muss schriftlich per Mail, per Brief oder persönliche Übergabe an den 1. Vorsitzenden,
ersatzweis an seinen Vertreter erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss
eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Die Beitragspflicht bleibt bis zum jeweiligen Quartalsende bestehen.

Die Streichung einer Mitgliedschaft, kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied
einen Beitragsrückstand von mindestens drei Monaten zu verzeichnen hat und trotz Mahnung
der Beitragspflicht nicht innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist nachgekommen ist. Die
Frist muss mindestens sechs Wochen betragen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Monats bestehen, in dem Streichung erfolgte. Der
Vorstand darf ggf. zur Wahrung der Interessen der Mitglieder gerichtliche Hilfe in Anspruch
nehmen, um ausstehende Beitragszahlungen beizubringen.

Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen oder vereinsschädigendes
Verhalten zeigen, können vom Vorstand – ggf. mit sofortiger Wirkung – befristet vom
Training, Spielbetrieb und anderen Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen werden. Vor
einem endgültigen Ausschluss per Vorstandsbeschluss ist eine Anhörung notwendig. Die
Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Monats bestehen, zu dem der Ausschluss erfolgte.

Gegen einen Streichungsbeschluss oder einen Ausschluss, kann das Mitglied innerhalb von 14
Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Rechtsausschuss Widerspruch erheben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder nach vollendetem 16.
Lebensjahr haben uneingeschränktes Stimmrecht, das nur persönlich ausgeübt werden kann.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bereits ihren Austritt erklärt haben,
haben kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle
Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sofern diese nicht zweckgebunden sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das
Vereinseigentum schonend zu behandeln und monatlich im Voraus ihren Beitrag zu
entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Jedes Mitglied, welches an vereinsübergreifenden Mannschaftswettbewerben (Rundenspielen)
teilnimmt, hat bei diesen eins der offiziellen Vereinstrikots zu tragen.

Die Rechte eines Mitgliedes ruhen bis zur erfolgten Beitragszahlung, wenn nach § 5 der
Satzung eine Mahnung wegen Beitragsrückstandes ergangen ist.

Auf schriftlichen Antrag kann einem Mitglied bei ausreichender Begründung durch den
Vorstand eine Ruhezeit der Mitgliedschaft bis zu einem Jahr eingeräumt werden. Während
dieser Zeit ruhen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

Auf schriftlichen Antrag kann einem Mitglied bei ausreichender Begründung, eine befristete
Beitragsermäßigung durch den Vorstand gewährt werden.

Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung unterworfen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Rechtsausschuss

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist vom Vorstand mindestens
einmal im Jahr schriftlich (z.B. per Aushang oder auf elektronischen Weg) unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung kann mit Begründung des Vorstandes wegen höherer Gewalt
(Pandemien oder ähnlichem) – maximal für zwei aufeinander folgende Jahre – ausgesetzt
werden. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen
werden; sie müssen einberufen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom
Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Tagesordnung muss so gehalten sein, dass jedem Mitglied die Möglichkeit einer
angemessenen Vorbereitung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gegeben ist. Der
Termin, bis zu dem Anträge zur Mitgliederversammlung eingereicht sein müssen, ist vom
Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. Fristgerecht
eingebrachte Anträge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beizulegen.
Die Behandlung nicht fristgerecht eingebrachter Anträge ist nur dann zulässig, wenn deren
Dringlichkeit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
anerkannt wird. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über

1. die Entlastung des Vorstandes

2. Wahl des Vorstandes

3. Wahl des Rechtsausschusses

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Anträge, soweit diese nicht eine andere Mehrheit erfordern.

Sie beschließt mit 2/3- Mehrheit über

6. Genehmigung des Etats

7. Festlegung der Beiträge

8. Satzungsänderungen

9. Auflösung des Vereins.

Die Abstimmungen werden in der Regel offen ausgeführt. Auf Verlangen ist geheim
abzustimmen. Die Auswertung der Stimmzettel übernimmt der Rechtsausschuss, diesem
können von der Mitgliederversammlung Helfer beigegeben werden.

Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/ der Kassierer(in)
  4. dem/der Sportwart (in)
  5. dem/der Jugendwart(in)
  6. dem/der Schülerwart(in)

Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Die Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes ergibt sich aus der
Geschäftsordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die erneute
Bestellung des alten Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche
Mitglied werden, das mindestens ein Jahr dem Verein angehört. Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit) möglich. Voraussetzung für die
Wahl als Vorstandsmitglied ist außerdem die Zustimmung des Kandidaten. Bei dessen
Abwesenheit muss sie der Versammlung vorab schriftlich vorliegen.

Der Jugendwart wird von den Jugendmitgliedern, die entsprechend dem vom Verband
festgelegten Stichtag als Jugendliche gelten, gewählt und von der Mitgliederversammlung
bestätigt (Schülerinnen und Schüler können zusätzlich einen Schülerwart wählen).
Jugendmitglieder gehören entweder der Altersgruppe Jungen und Mädchen oder der
Altersgruppe Schüler und Schülerinnen an.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und in Sachfragen Beisitzer berufen. Diese sind in
sachbezogenen Fragen bei Vorstandsitzungen stimmberechtigt; sie müssen Vereinsmitglied
sein. Die Zahl der Beisitzer darf die Zahl der Vorstandsmitglieder minus 1 nicht
überschreiten.

Der Rechtsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben
solange im Amt, bis ein neuer Rechtsausschuss ordnungsgemäß gewählt wurde. Die
Wiederwahl ist zulässig. Mitglied im Rechtsausschuss kann jedes ordentliche Mitglied
werden, das mindestens zwei Jahre dem Verein angehört. Ausnahmen müssen von der
Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit genehmigt werden.

Aufgabe des Rechtsausschusses ist es, Streitigkeiten im Verein beizulegen, erforderlichenfalls
zu entscheiden. Das Verfahren, nach dem der Rechtsausschuss arbeitet, ist in der
Rechtsauschussordnung festgehalten. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen.

§ 8 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei ordentliche Mitglieder für die Dauer von zwei
Jahren zwei Kassenprüfer(innen) gewählt. Diese müssen dem Verein mindestens ein Jahr
angehören und dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Mitglied des Rechtsauschusses
sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers ist auf der nächsten Versammlung
eine Nachwahl durchzuführen.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht zu erstatten.

§ 9 Protokollführung

Die Beschlüsse des Vorstandes und des Rechtsausschusses sind schriftlich abzufassen und
vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung sind zur Abwicklung
der Geschäfte drei Liquidatoren zu bestimmen. Das Vermögen des Vereins fällt bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, an eine
wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke begünstigte Körperschaft, die es für die im § 2
der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss der Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes.

§ 11 Ehrenamtspauschale

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen,
dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle eine Geschäftsstelle einzurichten und einen
Geschäftsführer zu berufen. Ferner kann er Übungsleiter oder Trainer nebenamtlich
verpflichten. Der Verein haftet nicht für die auf den einzelnen Vereinsveranstaltungen
abhanden gekommenen Gegenstände jeglicher Art sowie für etwa entstehende Körper- oder
Sachschaden.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.05.2023 verabschiedet. Sie tritt
am darauf folgenden Tag in Kraft.

In der vorliegenden Form der Satzung sind die auf den Mitgliederversammlungen vom
20.August 1971, 7.April 1972, 21.Oktober 1976, 19.Mai 1987, 01.09.2006 beschlossenen
Änderungen bereits enthalten.

Der Verein wurde am 2.November 1971 unter der Nummer 4352 Nz in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Die auf den genannten Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen der Satzung
wurden ordnungsgemäß beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Charlottenburger Tischtennis-Club von 1970 e.V.
Nehringstraße 8
14059 Berlin
(Achtung keine Postadresse, aktuelle Postadresse bitte der Website entnehmen)
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